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AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich:

Allen mit uns getroffenen Leistungsvereinbarungen liegen unsere nachstehend abgedruckten allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers, deren Geltung wir nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben, erkennen wir nicht an. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

2. Vertragsabschluß:

Aufträge an uns, Vertragsänderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Telefonisch oder in anderer Form erteilte Aufträge gelten als angenommen, wenn Bestätigung unsererseits, Versendung oder Aushändigung der Ware und Rechnung erfolgt.

3. Preise / Verpackungskosten:

Es gelten die Preise zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich unsere Preise pro Liefereinheit netto ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich gesetzliche MwSt., die in der Rechnung gesondert ausgewiesen wird.
Versand und Verpackung erfolgen durch uns nach billigem Ermessen. Als Nachweis korrekter Verpackung genügt die unbeanstandete Annahme der Ware durch Spediteur, Frachtführer oder Warenempfänger.

4. Zahlungsbedingungen / Aufrechnung:


4.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 15 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar, sofern in der Auftragsbestätigung keine anderweitige Regelung erfolgt ist. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß §1 Diskontsatz-Überleitungsgesetz p.a. zu fordern, wobei wir uns vorbehalten, auch einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen.

4.2 Der Besteller kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns ausdrücklich anerkannt sind.

5. Lieferung und Lieferverzug:

5.1 Der Beginn einer von uns bestätigten Lieferfrist oder eines Lieferzeitraums setzt die Abklärung aller kaufmännischen und technischen Fragen voraus.

5.2 Unsere Lieferverpflichtung besteht unter dem Vorbehalt vollständiger und richtiger Selbstbelieferung, es sei denn, die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet.

5.3 Der Besteller kann im Falle des Lieferverzuges eine angemessene Nachfrist, die mindestens 2 Wochen betragen muß, verbunden mit einer Ablehnungsandrohung setzen und nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Beim Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die außerhalb unserer Einflußmöglichkeiten liegen, wie beispielsweise Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Verzögerung in der Anlieferung von Vormaterial, und zwar gleichgültig, ob diese Hindernisse bei uns oder bei unserem Lieferanten eintreten, sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn wir bereits im Verzug sind.

5.4 Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Leistungspflichten oder nichtleistungsbezogenen Nebenpflichten können nur geltend gemacht werden, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und nachgewiesen wird. Nicht ausgeschlossen ist unsere Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer uns zuzurechnenden und nachgewiesenen fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen.

5.5 Bei Sonderanfertigung sind Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% zulässig. Sie werden in der Rechnung berücksichtigt.

5.6
Für alle Liefergegenstände behalten wir uns bezüglich der Maße und sonstigen technischen Werte die handelsüblichen Abweichungen vor, es sei denn, wir hätten Einhaltung der Maße ausdrücklich zugesichert.

5.7 Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt.

5.8 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder werden von ihm sonstige Mitwirkungspflichten verletzt, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden unter Einschluß etwaiger Mehraufwendungen geltend zu machen.

5.9 Gerät der Besteller in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware mit Beginn des Annahmeverzugs auf ihn über.

5.10 Die Übernahme der Transportkosten ergibt sich aus den gesetzlichen Bestimmungen. Der Gefahrübergang ergibt sich ebenfalls nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Übergabe an den Frachtführer.

6. Mängelansprüche/Haftung:

6.1 Ist die von uns gelieferte neu hergestellte Ware mangelhaft, kann der Besteller Nacherfüllung verlangen. Hierbei behalten wir uns die Wahl zwischen Mangelbeseitigung oder Nachlieferung einer mangelfreien Sache vor.

6.2 Darüber hinausgehende Ansprüche auf Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz sind ausgeschlossen, es sei denn, die Nacherfüllung schlägt fehl. In diesem Falle kann der Besteller den Kaufpreis mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Nicht ausgeschlossen sind Schadenersatzansprüche aufgrund uns zuzurechnender und nachzuweisender vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie Schadenersatzansprüche, die sich aufgrund vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit ergeben.

6. 3 Bei lediglich unerheblichen Mängeln sind Ansprüche des Bestellers auf Rücktritt und Schadenersatz ausgeschlossen.

6. 4 Wir haften dem Besteller gegenüber nicht für Eigenschaften, die dieser nach öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder des Herstellers oder deren Gehilfen insbesondere in der Werbung, erwartet, es sei denn, solche eigenschaftsbegründenden Aussagen werden ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt.

6. 5 Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich vereinbart übernehmen wir keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie.

6. 6 Für mangelhafte Montageanleitungen von Zulieferern und anderen Unternehmen übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, uns wird insoweit eine grob fahrlässige Pflichtverletzung nachgewiesen.

6. 7 Für die Prüf- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Einem Verzicht der kaufmännischen Prüf- und Rügepflicht nach § 377 HGB durch den Besteller wird ausdrücklich widersprochen. Der Besteller hat die Ware einer vollumfänglichen Eingangskontrolle zu unterziehen.

7. Verjährung:

7.1 Soweit zwischen den Vertragsparteien nicht individuell eine kürzere Verjährungsfrist vereinbart ist, beträgt die Gewährleistungsfrist für Mängelansprüche bei neu hergestellten Waren zwei Jahre. Die gilt nicht für die Verjährung von Schadenersatzansprüchen infolge der Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit, soweit diese Schäden auf einer uns zurechenbaren und nachgewiesenen fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Diese Verjährungsfrist gilt ferner nicht für Ansprüche auf Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer uns zurechenbaren grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.

7.2 Liegt ein Verbrauchsgüterkauf zugrunde, beträgt die Verjährung von Mängelansprüchen bei neu hergestellten Waren zwei Jahre, bei gebrauchten Sachen ein Jahr.

8. Verbrauchsgüterkauf:

8.1 Die vorstehend unter Ziffer 6 getroffenen Regelungen gelten nicht, soweit ein Verbrauchsgüterkauf zugrunde liegt. Auch in diesem Falle sind allerdings Schadenersatzansprüche ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung unsererseits bzw. einer sich aufgrund vorsätzlicher oder fahrlässiger Pflichtverletzung ergebenden Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

9. Eigentumsvorbehalt:

9.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Warenlieferung bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, die gelieferte Ware zurückzunehmen. In dieser Zurücknahme durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern wir dies nicht ausdrücklich schriftlich erklären.

9.2 Stehen wir mit dem Besteller in laufender Geschäftsverbindung, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt an dem Liefergegenstand auch auf alle bisherigen offenen Forderungen.

9.3 Der Besteller darf die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern und verarbeiten. Er tritt jedoch bereits jetzt an uns alle Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, bis zur Höhe aller unserer offenen Forderungen ab. Der Besteller bleibt ermächtigt, die Forderung selbst einzuziehen; hiervon bleibt unsere Befugnis zum Forderungseinzug unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Abtretung gegenüber Abnehmern oder Dritten nicht anzuzeigen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder sonst Zahlungseinstellung eintritt. Der Besteller ist verpflichtet, uns auf Verlangen zu den abgetretenen Forderungen alle notwendigen Angaben zu machen und die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen.

9.4 Bei Verarbeitung oder Umbildung der von uns gelieferten Ware durch den Besteller erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Ware zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenständen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

9.5 Der Besteller tritt an uns auch diejenigen Forderungen entsprechend den obigen Bestimmungen ab, die durch Verbindung der von uns gelieferten Waren mit einem Grundstück gegen einen Dritten entstehen.

9.6 Soweit der Wert aller Sicherheiten aufgrund des vereinbarten Eigentumsvorbehaltes unsere Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, sind wir verpflichtet, nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers die Sicherheiten in Höhe des übersteigenden Wertes freizugeben.

10. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtswahl:

10.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Nürnberg und/oder Ort einer Schwesterfirma oder Niederlassung, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

10.2 Ist der Besteller Vollkaufmann, wird als Gerichtsstand Nürnberg und/oder Ort einer Schwesterfirma oder Niederlassung vereinbart. Wir bleiben jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

10.3 Für unsere vertraglichen Beziehungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Kaufrechts.

11. Werbung

Wir sind berechtigt von oder mit unseren Produkten ausgestattete Projekte als Referenz zu nennen. Der Betreiber muss nach einer angemessenen Termin Vereinbarung einem Besichtigungstermin vor Ort zustimmen.

12. Teilunwirksamkeit:

Sollte eine Vertragsbestimmung unwirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.